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Urheberrecht

 

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Impressum

 

Verantwortlich für die Inhalte dieser Seite ist:

 

SONU-Bauteile GmbH & Co. KG

77709 Wolfach-Kirnbach

HRA Freiburg   705 729

Geschäftsführer:

Bernhard Schmieder

Marlies Hasenfratz

 

 

Telefon 07834 869900,

Telefax 07834 869901

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Haftung für Inhalte

 

Die auf den Web-Seiten abrufbaren Beiträge dienen nur der allgemeinen Information und nicht der Beratung in konkreten Fällen. Wir sind bemüht, für die Richtigkeit und Aktualität aller auf der Website enthaltenen Informationen und Daten gemäß § 7 Abs.1 TMG zu sorgen. Für die Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Informationen und Daten wird jedoch keine Gewähr nach §§ 8 bis 10 TMG übernommen. Die Haftung für den Inhalt der abrufbaren Informationen wird ausgeschlossen, soweit es sich nicht um vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschinformation handelt. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand März 2014

Haftung für Links

 

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1. Angebote

erfolgen stets unverbindlich und freibleibend.

 

 

2. Aufträge und Vereinbarungen

sind für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind, oder durch die Abnahme der Ware erfüllt wurden. Wir behalten uns die Berichtigung der Preise vor, soweit bis zum Tag der Lieferung Materialpreis- oder Kostenveränderungen eintreten. Sonderanfertigungen können nicht storniert oder zurückgegeben werden. Bei Aufträgen, die sofort ausgeliefert werden können, ist die Rechnung zugleich Auftragsbestätigung.

 

 

3. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, ist

Wolfach. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt

ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Ohne Rücksicht auf Höhe des Projekts steht uns das Recht zu, beim Amtsgericht Wolfach zu klagen, nach unserer Wahl auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten. Dies gilt auch für Nicht-Vollkaufleute. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß der einheitlichen Kaufgesetze. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im übrigen nicht. Telefonische oder mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit die schriftliche Bestätigung.

 

 

4. Lieferung

Die Lieferung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Es bleibt dem Lieferer überlassen, ob die Ware per Bahn, Post oder eigenem Fuhrpark zugestellt wird.

Wir wählen stets die billigste Versandart. Mehrkosten gehen zu Lasten des Empfängers, wenn der Auftraggeber andere Versandvorschriften vorgibt.

Wird Versand an den Kunden des Auftraggebers vorgeschrieben, dann trägt dieser die

vollen Versand- und Verpackungskosten. In solchen Fällen stellt der Auftraggeber die

Versandpapiere zur Verfügung oder der Lieferer versieht selbst die Versandpapiere mit dem Namen des Auftraggebers als Absender. Kundenschutz ist in jedem Fall garantiert.

Rechnung stets an den Auftraggeber.

 

 

5. Liefertermin / höhere Gewalt

Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung ist der Tag maßgebend, an dem die Ware das Werk oder Lager verläßt. Werden wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Lieferverpflichtung trotz zumutbarer Sorgfalt durch Umstände höherer Gewalt gehindert - egal, ob bei uns oder unseren Vorlieferanten - z.B. durch arbeitsrechtliche Kampfmaßnahmen, sonstige Betriebsstörungen oder Verzögerungen bei der Anlieferung der Roh- oder Hilfs- Stoffen, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, die Lieferung wird unmöglich. Bei Unmöglichkeit werden wir von den Lieferpflichten frei. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen alle etwaigen hieraus hergeleiteten Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Käufers. Die vorgenannte Regelung gilt sinngemäß auch für die Abnahmeverpflichtung des Käufers. Auf höhere Gewalt und die aus ihr folgenden begünstigenden Rechte kann sich nur der berufen, der den anderen Teil unverzüglich benachrichtigt hat. Es sie denn, die Umstände höherer Gewalt sind bereits bekannt. Zahlungsverzug oder Tatsachen, die begründet auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers hinweisen, berechtigen uns, von laufenden Verträgen zurückzutreten und unsere Lieferungen sofort einzustellen.

6. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen

Teillieferungen sind zulässig und It. Rechnung zu bezahlen. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen im branchenüblichen Umfang sind zulässig.

 

 

7. Nachfrist

Wegen verspäteter oder unterbliebener Lieferung leisten wir keinen Schadenersatz. Der

Käufer kann erst vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns vorher eine Nachlieferfrist von einem Monat mit eingeschriebenem Brief gestellt hat.

 

 

8. Versand

Der Versand geschieht auf Gefahr des Empfängers ab Werk. Falls eine bestimmte Art der Versendung vorgeschrieben ist, wird sie bestmöglich ausgeführt.

 

 

9. Verpackung

Bei größeren Mengen werden die Kanäle lose auf das Fahrzeug verladen. Wird eine Verpackung auf Europaletten, mit Stretchfolie eingewickelt, gewünscht, werden diese mit 12,00 € je Palette berechnet. Falls der Käufer den Versand in Spezialverpackung gewünscht hat, wird diese gesondert berechnet.

 

 

10. Mängelrüge

(1) Offenbare Fehler sind unverzüglich, durch Sachgemäße Überprüfung, zu erkennende Fehler innerhalb 2 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, andernfalls gilt die Ware als fehlerfrei übernommen.

(2) Nach begonnener Produktion oder begonnener Weiter- oder Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.

(3) Ist die Rüge begründet, so hat der Verkäufer nach seiner Wahl den Fehler unverzüglich zu beheben oder innerhalb 10 Tagen nach Rückempfang fehlerfreie Ersatzware zu liefern

(4) Nach Ablauf der Zehntagefrist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(5) Die Mängelrüge beeinflußt die Zahlungsverspflichtungen des Käufers hinsichtlich der Mangelfreien Ware nicht.

 

 

11. Zahlung

(1) Rechnungen sind Zahlbar:

10 Tage ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto

30 Tage ab Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug

Unsere Rechnungen sind Porto und Spesenfrei zu bezahlen.

(2) Kassaskonto wird nur gewährt, wenn sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen aus vorgenannten Fälligkeitstagen bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto

gutgeschrieben ist. Wechselhergabe kann also nicht zur Gewährung von Kassakonten führen, bei bargeldloser Zahlung, insbesondere bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

(3) Nach Ablauf des Fälligkeitstermins sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Wechseldiskontsatzes der Deutschen Bundesbank zuzüglich 3 % p. a. zu berechnen. Unser Recht, Schadenersatz wegen Verzuges zu geltend zu machen, bleibt unberührt.

(4) Wir sind berechtigt, jederzeit für eine bestehende Forderung eine nach unserem

ermessen ausreichende Sicherung zu verlangen. Wird unser ersuchen nicht stattgegeben, so sind unsere Forderungen sofort fällig.

(5) Voraus- bzw. Abschlagszahlungen verzinsen wir nicht.

(6) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt. wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgelegt ist.

Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt.

(7) Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an unser Stammhaus sowie an Angestellte der Firma erfolgen, die mit einer Inkassovollmacht versehen sind. Bleibt der Käufer mit einer fälligen Rate trotz Mahnung weiter in Verzug oder werden uns Tatsachen bekannt, die begründet auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers hinweisen, werden sämtliche noch offene Forderungen fällig, und zwar auch dann, wenn Wechsel entgegengenommen oder Stundungen vereinbart worden sind. Außerdem kann der Verkäufer Vorauskasse verlangen. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten Rechnung zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Durch Entgegennahme von Wechseln und Schecks erlischt das Schuldverhältnis nicht.

(8) Skonto wird vom Rechnungsbetrag unter der Voraussetzung gewährt, dass der Käufer sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen erfüllt hat,

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung und/oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht gestattet.

(3) Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder werden Tatsachen bekannt, die begründet auf eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Käufers hinweisen, sind wir jederzeit berechtigt, unser Sicherungsrecht geltend zu machen. insbesondere gestattet uns der Käufer, die in unser Eigentum stehenden verwahrten Sachen aus seinen Räumlichkeiten wegzuschaffen und abgetretene Forderungen einzuziehen. Auf unser verlangen räumt uns der Käufer ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Inventuraufnahme ein. Alle dadurch verursachten kosten trägt der Käufer, Gleichzeitig erlischt das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und/oder - Verarbeitung unserer Ware im normalen Geschäftsverkehr. Der Käufer ist verpflichtet uns alle Informationen und Belege zu geben, die zum Nachweis unserer Sicherungsrechte erforderlich sind.

13. Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht oder ein vereinbartes Schiedsgericht entschieden. Der Gerichtsstand ist Wolfach.

 

 

 

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